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   BFH, 04.08.1983 - III R 21/80   

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https://dejure.org/1983,1113
BFH, 04.08.1983 - III R 21/80 (https://dejure.org/1983,1113)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1983 - III R 21/80 (https://dejure.org/1983,1113)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1983 - III R 21/80 (https://dejure.org/1983,1113)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    BerlinFG § 19

  • Wolters Kluwer

    Bewegliches Wirtschaftsgut - Ermittlung des Teilwerts - Immaterielles Wirtschaftsgut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerlinFG § 19 Abs. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ein Wirtschaftsgut ist auch dann noch neu, wenn der Teilwert der bei seiner Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt. Zur Teilwertermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 200
  • BB 1984, 1671
  • BStBl II 1984, 631
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 04.08.1983 - III R 21/80
    Es beruft sich insoweit auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, Steuer- und Zollblatt Berlin - StZBl. Bln. - 1979, 423).

    Unerheblich ist auch, ob der auf den verschrotteten LKW-Aufbau entfallende Teil des Kaufpreises als Herstellungskosten der Arbeitsmaschine anzusehen ist (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).

  • BFH, 08.02.1980 - III R 79/78

    Ein aus Vorder- und Hinterteil zweier gebrauchter Schiffe zusammengesetztes

    Auszug aus BFH, 04.08.1983 - III R 21/80
    Die Grenze hat er dort gezogen, wo der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts überschreitet (BFH-Urteil vom 8. Februar 1980 III R 79/78, BFHE 130, 102, BStBl II 1980, 341; vgl. auch Schreiben des BMF vom 5. Mai 1977, a. a. O.).
  • BFH, 13.03.1979 - III R 71/78

    Ein Wirtschaftsgut ist neu i.S. des § 4b InvZulG 1975, wenn es ungebraucht ist.

    Auszug aus BFH, 04.08.1983 - III R 21/80
    a) Ein Wirtschaftsgut ist neu, wenn es ungebraucht ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1979 III R 71/78, BFHE 127, 117, BStBl II 1979, 287).
  • BFH, 12.06.1975 - VIII R 38/73

    Aus gebrauchten Containern hergestellte Baubuden als "neue" Wirtschaftsgüter im

    Auszug aus BFH, 04.08.1983 - III R 21/80
    Auf das BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 VIII R 38/73 (BFHE 116, 573, BStBl II 1976, 96) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.
  • FG Sachsen, 10.11.2004 - 7 K 1628/99

    Investitionszulage für den Neuaufbau von Straßenbahntriebwagen und

    Die Herstellung eines Wirtschaftsgutes ist dementsprechend grundsätzlich nur zulagebegünstigt, wenn hierbei ausschließlich neue Teile verwendet werden (BFH-Urteil vom 04.08.1980 II R 21/80, BFHE 200, BStBl II 1984, 631 ).

    Von einer wertmäßigen Unterordnung ist nach der Rechtsprechung des BFH dann auszugehen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwertes der hergestellten neuartigen Wirtschaftsgüter nicht überschreitet (vgl. BFH Urteile vom 06.12.1991 a.a.O.; vom 04.08.1983 III R 21/80, BFHE 141, 200 , BStBl II 1984, 631 ).

    Sie scheitert bereits daran, dass die Klägerin aus den gebrauchten Straßenbahnwagen wiederum Straßenbahnwagen hergestellt hat (s. BFH-Urteile vom 06.12.1991, III R 108/90, BStBl II 1992, 452 ; vom 04.08.1983 III R 21/80, BFHE 141, 200 , BStBl II 1984, 631 ; vom 08.02.1980 III R 79/78, BFHE 130, 102 , BStBl II 1980, 341 ).

    Aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung vom 04.08.1983 (a.a.O.), in der es heißt, das maßgebend der Teilwert im Zeitpunkt des Einbaus sei, kann nichts anderes gefolgert werden.

  • BFH, 06.12.1991 - III R 108/90

    Der Umbau von Druckmaschinen unter Verwendung neu angeschaffter Gegenstände führt

    Die Höchstgrenze für den Teilwert des hergestellten neuartigen Wirtschaftsguts bilden in einem solchen Fall die Anschaffungskosten der verwendeten Neuteile vermehrt um den Teilwert der im Betrieb bereits vorhanden gewesenen Altteile einschließlich der Montagekosten (im Anschluß an BFH-Entscheidung vom 4. August 1983 III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).

    Dabei ist es ohne Bedeutung, daß nunmehr andere Druckplatten verwendet und die Maschinen nicht mehr zum Hochdruck, sondern zum Offsetdruck eingesetzt werden (vgl. BFH-Entscheidung vom 4. August 1983 III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631, unter 3.).

    Beim Steuerpflichtigen vorhandenes und eingesetztes Know-how findet als immaterieller Wert bei der Bestimmung des Teilwertes nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631) aber keine Berücksichtigung.

    Die Höchstgrenze für den Teilwert der hergestellten Wirtschaftsgüter bildet in Fällen, in denen nicht nur die verwendeten Neuteile, sondern auch die Altteile vom Investor angeschafft worden sind, die Summe sämtlicher Anschaffungskosten einschließlich der Montagekosten (vgl. Urteil in BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).

  • BFH, 28.09.1990 - III R 77/89

    Herstellung eines neuen selbständigen Wirtschaftsgutes durch Umgestaltung oder

    Ein solches Wirtschaftsgut ist auch "neu" i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 4. August 1983 III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).

    Bei dieser Betrachtung könne dahinstehen, ob die Zulage nicht auch bei Annahme einer Verbindung zwischen Tischen und Bewässerungsanlagen gewährt werden müßte, weil nämlich die Tische keinen großen Wert mehr gehabt hätten (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 4. August 1983 III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631), oder weil die neue Gesamtanlage auf einer förderungswürdigen "neuen Idee" beruhe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 VIII R 38/73, BFHE 116, 573, BStBl II 1976, 96).

    a) Hat ein Steuerpflichtiger bei der Eigenherstellung - wie im Streitfall - auch gebrauchte Wirtschaftsgüter verwendet, so ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein bewegliches Wirtschaftsgut noch "neu" im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes nicht übersteigt (Urteil in BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).

  • BFH, 15.07.2004 - III R 6/03

    Zulagenbegünstigung angeschaffter, vom Veräußerer unter Verwendung auch von

    Eine wertmäßig untergeordnete Bedeutung nimmt der BFH --der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung folgend-- an, wenn der Teilwert der bei der Herstellung (als dem maßgebenden Zeitpunkt) verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwertes des hergestellten neuartigen Wirtschaftsgutes nicht überschreitet (BFH-Urteile in BFHE 130, 102, BStBl II 1980, 341; vom 4. August 1983 III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631, und in BFHE 167, 257, BStBl II 1992, 452).

    Die Höchstgrenze für den Teilwert des hergestellten Wirtschaftsgutes in diesen Fällen bildet die Summe sämtlicher Anschaffungskosten für Neu- und Altteile nebst den Montagekosten (BFH-Urteil in BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).

  • BFH, 25.01.2007 - III R 60/04

    Zulagenbegünstigung unter Verwendung von Altteilen hergestellter Wirtschaftsgüter

    Diese Definition des Teilwerts in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gilt auch bei der Bemessung des Werts der in ein hergestelltes Wirtschaftsgut eingebauten Altteile für die Frage der Neuheit im Rahmen der Zulagenförderung (Senatsurteil vom 4. August 1983 III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).

    Das FA beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Senats in BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631.

  • FG Sachsen, 17.03.2004 - 7 K 1863/02

    Investitionszulage 2000 und 2001; "Neues Wirtschaftsgut" im Sinne von § 2 Abs. 1

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 4. August 1983 - III R 21/80, BStBl 1984, 631) sei aber Voraussetzung, dass das ursprüngliche Wirtschaftsgut aufgrund der neuen Idee in ein anderes umgewandelt werde, was im Streitfall nicht geschehen sei.

    Nach Auffassung des BFH - worauf der Beklagte bereits in der Einspruchsentscheidung hinwies - liegt aber eine neue Idee und damit ein neues Wirtschaftsgut nur dann vor, wenn der gebrauchte Gegenstand in einen andersartigen umgewandelt wird (BFH-Urteil vom 4. August 1983 - III R 21/80, BStBl II 1984, 631, zum BerlinFG , Urteil des FG Brandenburg vom 10. Februar 1998 - 3 K 668/97, EFG 1998, 835 zum InvZulG 1991).

  • BFH, 17.12.1997 - III R 39/93

    Voraussetzungen für die Änderung von ursprünglichen Bescheiden -

    In beiden Fällen wäre nämlich nach der Senatsrechtsprechung zulagenrechtlich ein "neues Wirtschaftsgut" geschaffen worden (vgl. dazu nur Urteil vom 4. August 1983 III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631, m. w. N.).
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